Wahlordnung für den Elternbeirat am Illertalgymnasium Vöhringen

herausgegeben von der Landes-Eltern-Vereinigung der Gymnasien in Bayern e.V. und überarbeitet vom Elternbeirat am IGV zur Durchführung einer Onlinewahl.

Der Elternbeirat des Illertalgymnasium in Vöhringen (nachfolgend kurz IGV genannt) erlässt gemäß Art. 68 Absatz 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in Verbindung mit § 21 Absatz 3 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung – GSO) im Einvernehmen mit der Schulleiterin/dem Schulleiter folgende Wahlordnung für den Elternbeirat.

§ 1 Geltungsbereich

Die Wahlordnung gilt für Wahlen für den Elternbeirat (Einrichtung zur Mitgestaltung des schulischen Lebens gemäß Art. 3 Abs. 2 Nummer 5 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz). Die gesetzlichen Regelungen entfalten unmittelbare Geltung und gehen dieser Wahlordnung vor.

§ 2 Zusammensetzung des Elternbeirats

1. Die Zusammensetzung des Elternbeirats des IGV ergibt sich aus Art. 66
Absatz 1 BayEUG. Danach sind 12 Mitglieder des Elternbeirats zu wählen.

§ 3 Wahlorgan

1. Der Elternbeirat wählt rechtzeitig vor den Neuwahlen einen Wahlausschuss für die Elternbeiratswahlen (Wahlorgan). Das Wahlorgan besteht aus dem Vorsitzenden (Wahlleiter) sowie zwei Beisitzern. Das Wahlorgan unterliegt keinen Weisungen.

§ 4 Wahlleiter, Wahlausschuss

1. Für jedes Mitglied des Wahlorgans nach § 3 Satz 1 beruft der Elternbeirat eine stellvertretende Person.

2. Der Wahlleiter bestellt aus dem Kreis der Beisitzer einen Schriftführer für den Wahlausschuss.

 § 5 Wahlehrenamt

Die Mitwirkung bei den Elternbeiratswahlen als Wahlleiter und Beisitzer des Wahlorgans erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder des Wahlorgans sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 6 Wahlhandlung

Die Wahl findet in Form einer Onlinewahl statt. Die Wahl ist gemäß §14 Abs. 2 Satz 2 BaySchO spätestens bis zum 31.10. des Wahljahres durchzuführen. Der Wahlleiter setzt im Einvernehmen mit der Schulleiterin/dem Schulleiter folgende Termine fest:

1. Stichtag für die Einreichung der Wahlvorschläge

2. Stichtag für die Verteilung der Zugangsdaten (Transaktionsnummer) für die Onlinewahl an die Wahlberechtigten

3. Stichtag für die Freischaltung der Onlinewahl sowie die Dauer der Onlinewahl

4. Termin für die konstituierende Sitzung des Elternbeirats

§ 7 Wahlvorschläge

Mit dem letzten Elternbrief im alten Schuljahr und dem ersten Elternbrief werden die Wahlberechtigten durch die Schulleiterin/den Schulleiter bzw. über die Lehrer auf dem ersten Elternabend zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert. Die unterschriebenen Wahlvorschläge sind bei der Schulleiterin/dem Schulleiter einzureichen und werden von der Schulleiterin/dem Schulleiter auf Gültigkeit (u.a. Wählbarkeit gemäß §2 und §3) überprüft. Wahlvorschläge, die nach dem Stichtag eingereicht werden, sind ungültig. Die gültigen Wahlvorschläge werden zur Abgabe eines Photos und eines Steckbriefes aufgefordert, welche für die Dauer der Onlinewahl den Wahlberechtigten auf der Wahlplattform zu Verfügung stehen. Es müssen mindestens so viele Wahlvorschläge vorliegen, wie Elternbeiräte gemäß §2 zu wählen sind.

§ 8 Onlinewahlunterlagen

Die Schulleiterin/der Schulleiter sorgt in Abstimmung mit dem Wahlleiter dafür, dass die Onlinewahlunterlagen spätestens zum Stichtag durch die Klassenleiter an die Eltern verteilt werden. Die Onlineunterlagen umfassen: Angabe der Webseite für die Onlinewahl Zufällig generierten und einmaligen sechzehnstelligen Transaktionsnummer (TAN) für den Zugang zur Onlinewahl und Abgabe des Onlinewahlstimmzettels.

§ 9 Onlinewahl

Die Wahlberechtigten vergeben maximal so viele Stimmen wie Mitglieder zum Elternbeirat gemäß §2 zu wählen sind. Das Kumulieren der zu verteilenden Stimmen ist nicht zulässig. Nach Verwendung der TAN zur Abgabe der Stimmen kann die TAN Nummer nicht mehr erneut zur Stimmabgabe eingesetzt werden. Der Zugriff während der Dauer der Onlinewahl gemäß §6 auf die abgegeben Stimmen pro Onlinewahlstimmzettel legitimiert durch die TAN ist auf den Serviceprovider, welcher weder dem Wahlvorstand noch der Kandidatenliste angehören darf, beschränkt. Die Speicherung der abgegeben Stimmen erfolgt in einer relationalen Datenbank mit der Zuordnung Transaktionscode/Stimme/Kandidat. Der Serviceprovider ist zum Stillschweigen verpflichtet. Nach der Durchführung der Wahl gemäß §6 ist der Zugriff auf die Onlinewahlstimmzettel ausschließlich über das Auswertungsinterface auch für den Wahlvorstand möglich. Die eingesetzte Software zur Erfassung und Auswertung wird auf Anforderung dem Wahlvorstand im Quelltext zur Verfügung gestellt, um größtmögliche Transparenz sicherzustellen.

§ 10 Wahlergebnis

Stimmzettel, die die Gesamtzahl der abzugebenden Stimmen überschreiten sind, ungültig. Als Mitglieder des Elternbeirats sind diejenigen Wahlvorschläge gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Die übrigen Bewerber sind in der Reihenfolge der erzielten Stimmen Nachrücker. Die Auswertung der Onlinewahlstimmzettel erfolgt über eine passwortgeschützte Software. Die per Software erstellte Niederschrift des Wahlergebnisses werden von den Mitgliedern des Wahlorgans unterschrieben. Die Niederschrift wird von der Schulleiterin/dem Schulleiter per Rundschreiben an die Eltern veröffentlicht.

§ 11 Wahl des Vorsitzenden, des Stellvertreters, des Kassenwarts und des Schriftführers

Der Wahlleiter leitet die Wahl. Die nach §10 gewählten Mitglieder des Elternbeirats wählen in ihrer konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, den Stellvertreter, den Kassenwart und den Schriftführer. Die Wahl erfolgt offen und mit einfacher Mehrheit. Der neugewählte Schriftführer erstellt eine Niederschrift der Wahl und der Wahlleiter unterzeichnet.

§ 12 Sicherung der Onlinewahlstimmzettel

Die Onlinewahlstimmzettel werden von dem Serviceprovider sicher verwahrt. Nach Ablauf von sechs Monaten nach der konstituierenden Sitzung werden diese vernichtet.

§ 14 Wahlprüfung

Jeder Wahlberechtigte kann binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl wegen Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen oder der Bestimmungen der WahlOEB durch schriftliche Erklärung beim Wahlleiter oder bei der Schulleiterin/dem Schulleiter anfechten. Das Wahlorgan prüft die eingereichte Beschwerde. Wenn vom Wahlorgan festgestellt wird, dass die Wahl ungültig war, dann muss die Wahl schnellstmöglich wiederholt werden. In schwerwiegenden Zweifelsfällen wird die Schulaufsichtsbehörde informiert.

§ 15 Kosten

Die notwendigen Kosten der Wahl trägt der Aufwandsträger im Rahmen der Haushaltsmittel des IGV (§ 2 Abs. 4 Satz 2 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes).

§ 16 Weitere Bestimmungen

Sofern diese Wahlordnung keine Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz sowie die Gemeinde- und Landkreiswahlordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Bestimmungen dieser Wahlordnung gelten für Personen beiderlei Geschlechts.

§ 17 In-Kraft-Treten

Diese Wahlordnung tritt am 02. Juli 2020 in Kraft und ist den Wahlberechtigten und der Schule in geeigneter Weise bekannt zu geben. Gleichzeitig treten die entgegenstehenden Vorschriften und Beschlüsse außer Kraft. Vorstehende Wahlordnung hat der Elternbeirat am 02.07.2020 beschlossen. Das Einvernehmen der Schulleiterin wurde am 02.07.2020 erteilt.

Vöhringen den 02.07.2020

René Scharf

Vorsitzende(r) des Elternbeirats

Anhang zu § 16 Auszug aus dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz:

Art. 20 - Ausgeschlossene Personen

1. In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,

1. wer selbst Beteiligter ist,

2. wer Angehöriger eines Beteiligten ist,

3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt,

4. wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt,

5. wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist,

6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.

Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. 3 Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, daß jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

2. Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen.

3 Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.

4. Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (Art. 88) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuß entscheidet über den Ausschluß. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

5. Angehörige im Sinn des Absatzes 1 Nrn. 2 und 4 sind:

1. der Verlobte,

2. der Ehegatte,

3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,

4. Geschwister,

5. Kinder der Geschwister,

6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister des Ehegatten,

7. Geschwister der Eltern,

8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn

1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht,

2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist,

im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

 

Art. 21 - Besorgnis der Befangenheit

1. Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Mißtrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. 2 Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.

2. Für Mitglieder eines Ausschusses (Art. 88) gilt Art. 20 Abs. 4 entsprechend.

Siebter Teil Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse - Abschnitt I Ehrenamtliche Tätigkeit

Art. 81 - Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit

Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die Art. 82 bis 87, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.

Art. 82 - Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit

Eine Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.

Art. 83 - Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit

1. Der ehrenamtlich Tätige hat seine Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.

2. Bei Übernahme seiner Aufgaben ist er zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.

Art. 84 - Verschwiegenheitspflicht

1. Der ehrenamtlich Tätige hat, auch nach Beendigung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit, über die ihm dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

2. Der ehrenamtlich Tätige darf ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die er Verschwiegenheit zu wahren hat, weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben.

3. Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

4. Ist der ehrenamtlich Tätige Beteiligter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse dies erfordert. Wird sie versagt, so ist dem ehrenamtlich Tätigen der Schutz zu gewähren, den die öffentlichen Interessen zulassen.

5. Die Genehmigung nach den Absätzen 2 bis 4 erteilt die fachlich zuständige Aufsichtsbehörde der Stelle, die den ehrenamtlich Tätigen berufen hat.

Art. 85 - Entschädigung

Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls.

Art. 86 - Abberufung

Personen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit herangezogen worden sind, können von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der ehrenamtlich Tätige

1. seine Pflicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat,

2. seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.

Art. 87 - (aufgehoben)

Abschnitt II - Ausschüsse

Art. 88 - Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse

Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die Art. 89 bis 93, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.

Art. 89 -Ordnung in den Sitzungen

Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; er ist für die Ordnung verantwortlich.

Art. 90 - Beschlußfähigkeit

1. Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte, mindestens aber drei der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefaßt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

2. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Ausschuß zur Behandlung desselben Gegenstands erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist.

Art. 91 - Beschlußfassung

Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.

Art. 92 - Wahlen durch Ausschüsse

1. Gewählt wird, wenn kein Mitglied des Ausschusses widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel. Auf Verlangen eines Mitglieds ist geheim zu wählen.

2. Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los.

3. Sind mehrere gleichartige Wahlstellen zu besetzen, so ist nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt zu wählen, außer wenn einstimmig etwas anderes beschlossen worden ist. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleicher Höchstzahl das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los.

Art. 93 - Niederschrift

Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muß Angaben enthalten über

1. den Ort und den Tag der Sitzung,

2. die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschußmitglieder,

3. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,

4. die gefaßten Beschlüsse,

5. das Ergebnis von Wahlen.

Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.